Leitner Spedition » Infocenter » 

Rechtsfragen

» zurück zur letzten Seite

Rechtsfragen

Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (AÖSp)
Die AÖSp sind allgemeine Geschäftsbedingungen, die von österreichischen Spediteuren angewendet werden, aber nur im Verhältnis zu Unternehmen gelten. D.H. gegenüber Verbrauchern gelten sie nicht. Um wirksam zu werden, müssen die AÖSp nicht ausdrücklich vereinbart werden. Nach der Rechtsprechung des OGH genügt es, dass der Spediteur in seiner Korrespondenz auf die Geltung der AÖSp rechtzeitig hinweist.

Die AÖSp gelten für alle Verrichtungen de Spediteurs. Die Geltung der AÖSp kann aber durch ausdrückliche Vereinbarung ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden, wenn dies vom Spediteur akzeptiert wird.

 

Achtung:
Die AÖSP sind allgemeine Geschäftsbedingungen und nicht Gesetz und können daher nur nachgiebiges Recht abändern. Z. B. sind CMR oder WA zwingendes Recht und können durch die AÖSp nicht abgeändert werden.


Frachtführerhaftung
Gem. HGB ist der Spediteur befugt, die Beförderung des Gutes selbst auszuführen (Selbsteintritt). Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers.

Der Spediteur erlangt weiters die Rechte und Pflichten eines Frachtführers, wenn er sich mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt hat (Fixkostenspedition), sowie die Versendung des Gutes zusammen mit den Gütern anderer Versender mittels Sammelladung durchführt.
Trifft einer dieser drei Punkte zu, dann haftet der Spediteur wie ein Frachtführer und die AÖSp finden - außer bei im jeweiligen Frachtrecht nicht geregelten Punkten - keine Anwendung. Es gelten dann die meist zwingenden und unabdingbaren Frachtrechte, wie z. B. im Straßengüterverkehr (international und national) die CMR oder bei Lufttransporten das Warschauer Abkommen.


Haftungsgrenzen nach AÖSp bzw. anwendbarem Frachtrecht
 

CMR (Straßengütertransport)
8,33 SZR ca. € 10,- je kg brutto bei Verlust oder Beschädigung

maximal in Höhe der Fracht für Lieferverzug

AÖSp (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
je kg € 1,09 oder max. € 1.090,09 je Schadensfall bei Verlust oder Beschädigung. Sonstige Schäden je Fall max. € 2.180,18

Montrealer Übereinkommen (Luftfracht)
17 SZR je kg Rohgewicht bei Verlust oder Beschädigung

Haager Rules (Seefracht)
2 SZR je kg oder 666,67 SZR je Einheit bei Verlust oder Beschädigung

EBG/CIM (Eisenbahn)
EBG: € 36,34 je kg Rohgewicht
CIM: 16,67 SZR je kg bei Verlust oder Beschädigung

SZR = Sonderziehungsrecht des internationalen Währungsfonds (SDR = Special Drawing Rights) . Der Kurs unterliegt Schwankungen. Der aktuelle Tageskurs kann bei der Nationalbank erfragt werden, oder im Internet unter http://www.imf.org/external/np/tre/sdr/drates/0701.htmabgerufen werden.
 

Speditionsversicherungsschein (SVS)
Die Speditionsversicherung ist eine Art Haftpflichtversicherung. Diese deckt jedoch nur Schäden, die inmittelbar durch den Spediteur verschuldet wurden (im Inland). Der Spediteur ist gem. AÖSp verpflichtet, seine Haftung gegenüber seinem Auftraggeber durch Abschluss der sogenannten Speditionsversicherung (SVS) abzudecken. Die Kosten dieser Versicherung hat der Auftraggeber zu bezahlen. D.h. Versicherungsnehmer ist der Wareninteressent als Auftraggeber und damit auch gegenüber dem Versicherer selbst anspruchsberechtigt.

Achtung: SVS greift nur dann, wenn nicht durch zwingendes Recht wie z. B. CMR, ausschließlich Frachtrecht und deren Haftungsgrenzen Anwendung finden.

 

Transportversicherung
Im Gegensatz zur Speditionsversicherung ist die Transportversicherung eine Sachversicherung, die unabhängig von Haftungstatbeständen und entsprechender "all risks" Klausel verursacherunabhängig Warenschäden abdeckt. Die Transportversicherung ersetzt jedoch bei bestimmten Risiken wie z. B. Vermögensschäden (Nachnahmefehler, Verzollungsfehler, etc.) nicht die Speditionsversicherung.

 

Alle Angaben ohne Gewähr!