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Anmeldepflicht

Die handelsstatistische Anmeldung muss von jeder natürlichen oder juristischen Person gemacht werden, welche die gesetzlichen Mindesanforderungen erfüllt. Ausgenommen sind jene Personen, die unter "Befreiung der Anmeldepflicht" angeführt sind. Beim Österreichischen Statistischen Zentralamt wird ein Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer erstellt, das alle österr. Versender und Empfänger, also auch Sie, erfasst. Das Statistische Zentralamt hat die Möglichkeit, bei der österreichischen Finanzverwaltung einen Abgleich bzw. eine Kontrolle durchzuführen.

Was muss gemeldet werden?

Alle Waren, die von einem Mitgliedsstaat der EU in einen anderen Mitgliedsstaat befördert werden, müssen in der "Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union" (kurz: INTRA-Handelsstatistik "INTRASTAT") erfasst werden. Das bedeutet, Sie müssen die statistischen Daten Ihres Warenverkehrs direkt an das Statistische Zentralamt in Wien melden, sowohl wenn Sie als Erwerber bei der Einfuhr nach Österreich, als auch wenn Sie als Versender oder Verkäufer für Lieferungen von Österreich auftreten.

Befreiung von der Anmeldepflicht

Privatpersonen sind grundsätzlich von der Auskunftpflicht befreit. Die Befreiung gilt auch für Auskunftspflichtige, deren im INTRA-Handel getätigte jährliche Versendungen in andere Mitgliedsstaaten oder Eingänge aus anderen Mitgliedsstaaten den statistischen Wert von € 145.345,67 (ATS 2 Mio) im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird diese Wertgrenze im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind ab jenem Monat, in dem die Überschreitung erfolgt, statistische Meldungen abzugeben.

Für die handelsstatistische Anmeldung müssen von Ihnen folgende Daten angegeben werden

  • Name, Anschrift des Anmeldungspflichtigen
  • UID-Nummer
  • Berichtszeitraum
  • Bezeichnung der Ware
  • Nr. des Warenverzeichnisses (Zolltarif-Nr.)
  • Menge der Ware
  • Ursprungs-, Versendungs-, Handels- bzw. Bestimmungsland
  • statistischer Wert der Ware
  • statistische Verfahren
  • Lieferbedingung
  • Art des Geschäfts
  • Verkehrszweig
  • u. U. Ursprungsland u. Lieferbedingung
  • Rechnungsbetrag

  

Tipp:

Ganz so einfach ist das nicht mit der Intrastat Meldung.
Überlassen Sie es den Profis, denn in den Bestimmungen heißt es sinngemäß, dass Sie "... als anmeldepflichtiger Erwerber oder Versender einen in Österreich ansässigen Dritten mit der Erstellung Ihrer stat. Meldung beauftragen können!" Erfahrung zählt - dabei kommen wir als EU-erfahrenes Transport- und Logistikunternehmen in Frage. Wir sind für die Durchführung dieser Tätigkeit bestens gerüstet und geben unser Know-how auch gerne an Sie weiter.