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Lenkzeitüberschreitung - Doppelbestrafung
Aus gegebenem Anlass hat die Abteilung für Verkehrs- und Infrastrukturpolitik folgende Frage von der Rechtspolitischen Abteilung prüfen lassen:
Ein Lenker eines auf Güterbeförderung zugelassenen Kraftfahrzeuges mit einem hzG über 3,5 t wird in Österreich wegen einer Lenkzeitüberschreitung bestraft. Er fährt – in diesem Fall – weiter nach Spanien und wird dort von den örtlichen Polizeibehörden erneut kontrolliert und bestraft, weil sich in seinem Konvolut der Aufzeichnungen über die vergangenen 28 Tage auch die Lenkzeitüberschreitung findet, für die er in Österreich schon bestraft wurde. Ist dies im Hinblick auf die bestehenden Rechtsvorschriften (auch europäischen) statthaft?
Die Rp-Abteilung hat dies mit folgender Begründung verneint:
Die EU-VO 561/2006, die am 11.4.2007 in Kraft getreten ist, sieht in ihrem Artikel 19 ausdrücklich vor, dass ein Verstoß gegen die Verordnung nicht mehrmals Gegenstand von Sanktionen oder Verfahren sein kann. Wurde also in Österreich schon ein Verfahren eingeleitet bzw. eine Sanktion verhängt, kann der Fahrzeuglenker nicht auch in Spanien dafür ein Verfahren bzw. eine Sanktion bekommen. Die Behörden haben einander auch über die Verstöße und Sanktionen zu informieren. Der Fahrzeuglenker hätte daher vor den spanischen Behörden die bereits in Österreich erfolgte Verfahrenseinleitung bzw. Verurteilung einwenden können. Im Übrigen muss der Fahrzeuglenker ohnedies alle Dokumente im Zusammenhang mit solchen Verfahren aufbewahren und innerhalb der 28 Tage-Frist mitführen.
Sollte es doch zu einer Verurteilung in Spanien kommen und ersucht Spanien um Vollstreckung der verhängten Geldstrafe in Österreich, so hätte Österreich dieses Ersuchen mit Hinweis auf die bereits in Österreich verhängte Strafe gemäß EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz abzulehnen.

