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Frankreich - Kabotagebestimmungen

Die Bestimmungen über die Kabotage richten sich grundsätzlich nach der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 (i.V.m. VO 3118/93). Um eine grenzüberschreitende Güterbeförderung durchführen zu können, benötigt die Firma in erster Linie eine gemeinschaftsrechtliche Lizenz, die auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt wird. Zuständig für die Ausstellung der Lizenz sind die Behörden des Niederlassungsstaates, also Österreich. Weiters muss in den Fahrzeugen ein Fahrtenbuch mitgeführt werden, in dem der Transportbeginn und das Ziel mit genauem Datum und Ort angegeben sind.

 

Die entscheidende Frage für die Kabotage ist die Auslegung des Begriffs "temporär bzw. nicht auf Dauer" angelegt. Dieser Begriff wurde von der Europäischen Kommission noch nicht ausreichend präzisiert, jedoch nach einem Bericht der europäischen Kommission ("study on Road Cabotage in the freight transport market") wurde es in Frankreich dahingehend festgelegt, dass ausländische Unternehmen in Frankreich nur in einem Ausmaß von 30 aufeinander folgenden, insgesamt nicht mehr als 45 Tage pro Jahr operieren dürfen.

 

Es ist zu beachten, dass vor Antritt der Reise der Fahrer bzw. das Unternehmen bei dem der Fahrer angestellt ist, eine Deklaration an das Arbeitsaufsichtsamt für Transportfragen (Direction Générale du Travail) zu schicken hat, in dem Angaben zu der Firma und dem Fahrer gemacht werden. Bei der Fahrt eines ausländischen Fahrers auf französischem Boden handelt es sich um eine „Mitarbeiterentsendung“, weshalb eine solche Deklaration notwendig ist. Wir haben Ihnen das Formular beigefügt.

 

Das Formular ist entweder per eingeschriebenen Brief an folgende Adresse:

 

Ministère du Travail

Direction Générale du Travail

39-43, quai André-Citroën

75902 Paris Cedex 15

France

 

Ansprechpartner: Mme Perez-Nicole

 

oder per Fax an: +33 1 44 38 34 45

 

oder per E-Mail an: detachement.transport@travail.gouv.fr

 

zu übermitteln. Der Fahrer hat eine Kopie dieser Deklaration (Formular) mit sich zu führen.

 

Für bestimmte ausländische Unternehmen gelten zurzeit noch besondere Fristen: Unternehmen aus Estland, Lettland, Litauen, der Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn und Polen dürfen erst mit 1.Mai 2009 Kabotagefahrten in Frankreich durchführen, bzw. jene aus Rumänien und Bulgarien mit 1.Jänner 2010.

 

Zusätzliche Information:

Grundsätzlich ist die Durchführung der Kabotage an das Fahrzeug gebunden, d.h., dass ein Fahrzeug welches in Österreich zugelassen ist, problemlos eingesetzt werden kann. Für Polen, Estland, Lettland, Litauen, Slowakei, die tschechische Republik und Ungarn besteht bis 30. April 2009 (für Rumänien und Bulgarien bis Ende 2009) jedoch ein Kabotageverbot. Sollte ein Unternehmen aus diesen Ländern zwischenzeitlich mit in Österreich zugelassenen Fahrzeugen fahren, kann dies aber zu Problemen führen. Bei Kontrollen seitens der Behörden könnte evtl. der Vorwurf erhoben werden, dass auf diese Weise versucht wird das Verbot zu umgehen.