Rechtsfragen |
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FrachtführerhaftungGem. HGB ist der Spediteur befugt, die Beförderung des Gutes selbst auszuführen (Selbsteintritt). Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Der Spediteur erlangt weiters die Rechte und Pflichten eines Frachtführers, wenn er sich mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt hat (Fixkostenspedition), sowie die Versendung des Gutes zusammen mit den Gütern anderer Versender mittels Sammelladung durchführt. |
Haftungsgrenzen nach AÖSp bzw. anwendbarem FrachtrechtCMR (Straßengütertransport) AÖSp (Allgemeine Geschäftsbedingungen) Warschauer Abkommen (Luftfracht) Haager Rules (Seefracht) EBG/CIM (Eisenbahn) |
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SZR = Sonderziehungsrecht des internationalen Währungsfonds. Der Kurs unterliegt geringen Schwankungen und betrug per Oktober 2003 ca. € 1,23. Der aktuelle Tageskurs kann bei der Nationalbank erfragt werden, oder im Internet unter http://www.imf.org/external/np/tre/sdr/drates/0701.htm abgerufen werden.
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Speditionsversicherungsschein (SVS)Die Speditionsversichrung ist eine Art Haftpflichtversicherung. Diese deckt jedoch nur Schäden, die inmittelbar durch den Spediteur verschuldet wurden. Der Spediteur ist gem. AÖSp verpflichtet, seine Haftung gegenüber seinem Auftraggeber durch Abschluss der sogenannten Speditionsversicherung (SVS) abzudecken. Die Kosten dieser Versicherung hat der Auftraggeber zu bezahlen. D.h. Versicherungsnehmer ist der Wareninteressent als Auftraggeber und damit auch gegenüber dem Versicherer selbst anspruchsberechtigt. Achtung: SVS greift nur dann, wenn nicht durch zwingendes Recht wie z. B. CMR, WA ausschließlich Frachtrecht und deren Haftungsgrenzen Anwendung finden. |
TransportversicherungIm Gegensatz zur Speditionsversicherung ist die Transportversicherung eine Sachversicherung, die unabhängig von Haftungstatbeständen und entsprechender "all risks" Klausel verursacherunabhängig Warenschäden abdeckt. Die Transportversicherung ersetzt jedoch bei bestimmten Risiken wie z. B. Vermögensschäden (Nachnahmefehler, Verzollungsfehler, etc.) nicht die Speditionsversicherung. |